24 Nov Minderheiten und die sogenannten Muttervölker aus der Sicht des Europarates
[:de]Die Venediger Kommission beim Europarat hat in ihrem einschlägigen Bericht vom 22. Oktober 2001 bestimmte Grundregeln für die Beziehungen zwischen Minderheiten und den sogenannten Mutterstaaten entwickelt, die mittlerweile auch die weitestgehende Zustimmung des Rechtsausschusses und des Politischen Ausschusses der Parlamentarischen Versammlung des Europarates gefunden haben. Zu diesen Grundregeln zählen die folgenden:[1]
Ein Staat kann für ausländische Staatsbürger Maßnahmen setzen, sofern diese Maßnahmen ihre Wirkung innerhalb der eigenen Staatsgrenzen entfalten.
- Wenn solche Maßnahmen ihre Wirkung auf ausländische Bürger im Ausland entfalten in Bereichen, die nicht durch Verträge oder Völkergewohnheitsrecht so weit abgedeckt sind, dass der Schutzstaat das Einverständnis des Wohnsitzstaates voraussetzen kann, dann ist ein solches Einverständnis einzuholen, bevor die betreffende Maßnahme umgesetzt wird. [2]
- Eine Vorzugsbehandlung der Angehörigen von Schutzminderheiten ist in den Bereichen Bildung und Kultur zulässig, sofern diese den legitimen Zweck der Festigung der kulturellen Bindungen verfolgt und verhältnismäßig ist.
- Eine Vorzugsbehandlung in anderen Bereichen wie Kultur und Bildung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, falls diese einen legitimen Zweck verfolgt und verhältnismäßig ist.
[1] Venediger Kommission 2001, S. 145 ff., 164 f.
[2] Auch für Sachgebiete, welche in bilateralen Verträgen nachweislich ausgenommen wurden, soll bei einseitigen Maßnahmen zur Vorzugsbehandlung von Schutzminderheiten die ausdrückliche oder stillschweigende, aber unzweideutige Zustimmung des Wohnsitzstaates erforderlich sein. Im Fall gegensätzlicher Meinungen bei der Umsetzung oder Interpretation solcher Verträge sind außerdem alle bestehenden Verfahren zur Streitbeilegung nach Treu und Glauben zu nutzen, und nur dann, wenn diese Möglichkeit ausgeschöpft und ergebnislos geblieben ist, können einseitige Maßnahmen vom Schutzstaat ergriffen werden.[:SL]Die Venediger Kommission beim Europarat hat in ihrem einschlägigen Bericht vom 22. Oktober 2001 bestimmte Grundregeln für die Beziehungen zwischen Minderheiten und den sogenannten Mutterstaaten entwickelt, die mittlerweile auch die weitestgehende Zustimmung des Rechtsausschusses und des Politischen Ausschusses der Parlamentarischen Versammlung des Europarates gefunden haben. Zu diesen Grundregeln zählen die folgenden:[1]
Ein Staat kann für ausländische Staatsbürger Maßnahmen setzen, sofern diese Maßnahmen ihre Wirkung innerhalb der eigenen Staatsgrenzen entfalten.
- Wenn solche Maßnahmen ihre Wirkung auf ausländische Bürger im Ausland entfalten in Bereichen, die nicht durch Verträge oder Völkergewohnheitsrecht so weit abgedeckt sind, dass der Schutzstaat das Einverständnis des Wohnsitzstaates voraussetzen kann, dann ist ein solches Einverständnis einzuholen, bevor die betreffende Maßnahme umgesetzt wird. [2]
- Eine Vorzugsbehandlung der Angehörigen von Schutzminderheiten ist in den Bereichen Bildung und Kultur zulässig, sofern diese den legitimen Zweck der Festigung der kulturellen Bindungen verfolgt und verhältnismäßig ist.
- Eine Vorzugsbehandlung in anderen Bereichen wie Kultur und Bildung ist nur in Ausnahmefällen zuläs sig, falls diese einen legitimen Zweck verfolgt und verhältnismäßig ist.
[1] Venediger Kommission 2001, S. 145 ff., 164 f.
[2] Auch für Sachgebiete, welche in bilateralen Verträgen nachweislich ausgenommen wurden, soll bei einseitigen Maßnahmen zur Vorzugsbehandlung von Schutzminderheiten die ausdrückliche oder stillschweigende, aber unzweideutige Zustimmung des Wohnsitzstaates erforderlich sein. Im Fall gegensätzlicher Meinungen bei der Umsetzung oder Interpretation solcher Verträge sind außerdem alle bestehenden Verfahren zur Streitbeilegung nach Treu und Glauben zu nutzen, und nur dann, wenn diese Möglichkeit ausgeschöpft und ergebnislos geblieben ist, können einseitige Maßnahmen vom Schutzstaat ergriffen werden.[:]